Aktuelles

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Medizinrecht

LG Gießen, Urteil vom 06.11.2019
800.00 € Schmerzensgeld wegen Hirnschädigung nach Sauerstoffunterversorgung unter einer Nasenbein-OP

Der im OP-Zeitpunkt 17-jährige Kläger war wegen eines Nasenbeinbruchs operiert worden. Durch einen Fehler bei der Bedienung des Sauerstoffgerätes kam es während der Vollnarkose für 25 Minuten zu einer Sauerstoffunterversorgung des Gehirns. Das LG hielt für den Ausgleich der Schäden ein Schmerzensgeld von insgesamt 800.000 € für angemessen. Wegen der Sauerstoffunterversorgung sei der Kläger zu einem selbstbestimmten Leben nicht mehr in der Lage. Bei der Höhe des Schmerzensgeldes berücksichtigte das Gericht auch das noch sehr junge Alter des Klägers und den Umstand, dass die fehlerhafte Bedienung des Beatmungsgerätes in der Gestalt des fehlerhaften Anschlusses der Schläuche dem Bereich der voll beherrschbaren Risiken zuzurechnen sei.


OLG Köln, Urteil vom 11.10.2019, AZ 6 U 142/19
Importeur eines Medikamentes darf Originalverpackung nicht öffnen und in eigene Verpackung umpacken

Zwar muss der Importeur eines Krebsmedikamentes die Originalverpackung öffnen, um einen deutschsprachigen Beipackzettel beizulegen. Es verstößt aber gegen die Markenrechte des ursprünglichen Herstellers, wenn damit auch ein Umpacken in neue Umverpackungen mit neuen Sicherheitsmerkmalen erfolgen soll. Auch die EU-Fälschungsschutzrichtlinie gebietet kein neues Verpacken mit eigenen Sicherheitsmerkmalen, denn derjenige, der öffnet hat sicherzustellen, dass er nur zuvor ungeöffnete Verpackungen ohne beschädigte Sicherheitsmerkmale öffnet und dann ordnungsgemäß wieder verschließt. 

BVerG, Urteil vom 10.10.2019, AZ 3 C 8.17; 3 C 15/17; 3 C 16.17; 3 C 17.17; 3 C 10.17
Sektorale Heilpraktikererlaubnis für Logopäden, nicht aber für Osteopathen

Einer ausgebildeten Logopädin ist auf Antrag eine beschränkte (=sektorale) Heilpraktikererlaubnis zu erteilen, wobei sich die Logopädin allerdings einer eingeschränkten Kenntnisprüfunf unterziehen. Im Lichte der durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsfreiheit kommt ein Verweis auf den Erwerb einer uneingeschränkten Heilpraktikererlaubis nicht in Betracht, weil dies eine umfassende Kenntnisprüfun voraussetzen würde. Deren Absolvierung würde denjenigen, der nur auf dem abgrenzbaren Gebiet der Logopädie tätig sein will, unzumutbar belasten. Die Prüfung ist auf das Wissen zu beschränken, welches für die Tätigkeit als Heilpraktiker erforderlich ist und auch noch nicht durch die Prüfungen in dem Bereich der Logopädie nachgewiesen ist. Anders ist es bei Osteopathen, weil deren Berufsbild nicht so klat umrissen ist, dass man von einer Abgrenzbarkeit der erlaubten Heiltätigkeit, die für die sektorale Erlaubnis erforderlich wöre, nicht ausgehen kann.  
 


LG Freiburg, Urteil vom 02.08.2019, 1 O 460/11, 1 O 223/12, 1 O 266/12
Schmerzensgeld wegen Versagensangst bei Hüftendoprothesen

Der Beklagte als Vertreiber eines Schweizer Prothesenherstellers war schon mehrfach zum Schadensersatz verurteilt worden, weil die Hüftprothesen zu Metallabrieb geführt hatten, was wiederum zu Gesundheitsbeeinträchtigungen bei verschiedenen Patienten geführt hatte. Jetzt war zusätzlich ein hohes Versagensrisiko festgestellt worden. Der Hersteller war gem. §§ 1, 3 ProdHaftG zur Schmerzensgeldzahlung verurteilt worden, weil sich Patienten unabhängig vom Risikoeintritt und vom Vorliegen erhöhten Metallabriebes zum operativen Prothesenwechsel aus Versagensangst entschlossen hatten.


BGH, Urteil vom 22.08.2019, AZ III ZR 113/18
Schmerzensgeld nach Verbrühungen im Wohnheim für geistig behinderte Menschen

Die Klägerin ist geistig behindert und bewohnt seit gut einem Jahr ein Wohnheim für geistig behinderte Menschen. Sie zog sich ganz erhebliche Verbrühungen mit nachfolgenden erheblichen Verletzungen und Dauerschäden zu, als sie sich nach entsprechender Erlaubnis ihrer Betreuerin -wie schon einige male zuvor - ein Bad einlassen wollte. Die Klägerin beruft sich insbesondere darauf, dass entsprechend der DIN EN 806-2 sichergestellt hätte sein müssen, dass das Wasser aus der Entnahmestele mit nicht mehr als 43 Grad Celsius austreten könne. Der BGH hat hierzu ausgeführt. dass den Heimbetreiber die Pflicht treffe, unter Wahrung der Würde und des Selbstbestimmungsrechts die ihm anvertrauten Bewohner vor Gefahren zu schützen, die diese nicht beherrschen könnten. Welchen konkreten Inhalt die Verpflichtung habe, einerseits die Menschenwürde und das Freiheitsrecht eines körperlich oder geistig beeinträchtigten Heimbewohners zu achten und andererseits sein Leben und seine körprliche Unversehrtheit zu schützen, könne nicht generell, sondern nur auf der Grundlage einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Dabei ist für die Verkehrspflichten auch auf die sich grundsätzlich aus DIN Normen ergebenden Gefahrenlagen und die Vermeidungsmöglichkeiten abzustellen.

Den Träger des Wohnheimes trifft eine Haftung, wenn die Bewohnerin nach Art ud Ausmaß der Behinderung zu dem schutzbedürftigen Personenkreis gehört. DIes wäre der Personenkreis, der sich selbst wegen eingeschränkter kognitiver Fähigekeiten nicht ausreichend vor Schädigungen schützen kann und deshalb für die Abwehr von Gefahren der Hilfe bzw. Unterstützung bedarf.
  

OLG Frankfurt, Urteil vom 16.07.2019, AZ 8 U 59/18
Schmerzensgeld wegen Fixierung ohne richterliche Genehmigung

Eine Patientin war nach einer Frühgeburt und einer sich anschließenden schwierigen häuslichen Situation nach einem Notruf ihres Ehemannes gegen ihren Willen in die psychiatrische Abteilung eines Krankenhauses eingewiesen worden. Im Rahmen des Aufenthaltes erfolgte eine Zwangsmedikation und eine Fixierung. Das Land Hessen habe die psychisch kranke Patientin zwar im Rahmen seiner Aufgaben zum Schutz der öffentlichen Ordnungund Sicherheit zwar zwangsweise unterbringen dürfen, jedoch sei auch schon vor einem Urteil des BVerfG aus dem Jahr 2018 herrschende Meinung gewesen, dass die 5-Punkt- und 7-Punkt-Fixierung von nicht nur kurzer Dauer als freiheitsentziehender Eingriff von besonderer Qualität nicht von der einfachen richterlichen Unterbringungsanordnung gedeckt gewesen sei und einer besonderen richtrerlichen Genehmigung bedurft habe. Auch die Zwangsbehandlung sei durch die Unterbringungsanordnung alleine nicht gedeckt. Wegen der deshalb rechtswidrigen Fixierung und Zwangsbehandlung über einen Zeitraum von mehr als 2 Wochen wurde der Patientin ein Schmerzensgeld von 12.000 € zugesprochen. 


SG Mannheim, Urteil vom 15.05.2019, AZ S 2 KR 3116/17
vollstationäre Krankenhausbehandlung - Vorbereitung Lebendnierenspende 

Das SG hat die Klage einer Krankenkasse auf Erstattung von Behandlungskosten gegenüber einem spezialisierten Nierenzentrum wegen einer dreiwöchigen stationären Vorbereitung auf eine Lebendnierenspende abgewiesen. Zu Unrecht habe sich die KK darauf berufen, die Behandlung habe wegen des guten Allgemeinzustandes der Patientin auch ambulant erfolgen können.Der Patientin waren die eigenen Nieren zur Vorbereitung der Transplantation schon Wochen zuvor entnommen worden. Da der spendende Ehemann eine nicht kompatible Blutgruppe gehabt habe, seien neben den üblichen immunsuppressiven Behandlungen noch ergänzende weitere Behandlungen erforderlich gewesen, ebenso die parallel durchzuführenden Dialysen. Die Patientin habe wegen der fehlenden eigenen NIeren in diesem komplexen Fall gar keine ;Möglichkeit der Flüssigkeitsregulierung gehabt, was zu starken Auswirkungen / Belastungen innerhalb sehr kurzer Zeit habe führen können. Deshalb sei die vollstationäre Vorbereitung erforderlich gewesen.


Hess. LSG, Beschluss vom 18.07.2019, AZ L 1 KR 256/19 B ER
massives Untergewicht - Dronabinol / Cannabisextrakt - 

Das LSG hat die gesetzliche KV im Wege des einstweiligen Rechtsschutz verpflichtet, bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren bzw. zunächst nur für ein Jahr,  die Kosten für die Behandlung / Versorgung mit Dronabinol zu übernehmen. Der 19-jährige Versicherte litt schon seit seiner Kindheit unter einer seltenen Darmerkrankung, die massive schmerzhafte Bauchkrämpfe verursacht. Zur Versorgung der schweren Schmerzen erfolgte eine Versorgung mit Opioden. Begleitend war es zu Appetitlosigkeit und einer erheblichen Unterernährung gekommen. Vom Arzt wurde eine Behandlung der Schmerzen, des Appetits und des Schlafs mit Dronabinol empfohlen. Die Kase lehnte ab, da die Versorgung eine Gefahr der Abhängigkeit von Cannabis bei bereist bestehender Suchterkrankung bestehe. Der bei einer Körpergrösse von 1,80 m nur 44 kg wiegende Versicherte war als Bezieher von Hartz IV zur eigenen Finanzierung der Tehrapie nicht in der Lage. Das LSG verpflichtet zur Versorgung mit Dronabinol, obwohl erst im Hauptsacheverfahren geklärt werdne könne, ob tatsächlich eine andere, dem medizinischen Standard entsprechende Therapie nicht zur Verfügung stehe. Auch sei die Aussicht einer spürbaren positiven Auswirkung auf den Erkrankungsverlauf nur unsicher. In der Abwägung trete das wirtschaftliche Interesse der Krankenkasse aber gegenüber dem grundrechtlich geschützten Recht des lebensbedrohlich untergewichtigen Versicherten auf körperliche Unversehrtheit zurück, denn der behandelnde Arzt habe bescheinigt, dass es unter der Einnahme des Medikaments auf Privatrezept zu einer Reduktion der Schmerzen und einer Gewichtszunahme gekommen sei, was zumindest einen Behandlungsversuch über einen längeren Zeitraum rechtfertige, damit die Wirkungen der Therapie auf den Verlauf und die schwerwiegenden Symptome belastbar beurteilt werden könnten.   

Versicherungsrecht / Haftungsrecht


OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.10.2019, AZ 7 U 86/18

Schmerzensgeld für Hundehalter nach Biss durch einen anderen freilaufenden aggressiven Hund

 

Der Kläger ging mit seinem Hund, einer Bulldogge, spazieren. Sein Hund war angeleint. Die Beklagte wollte mit ihrem eigenen Hund spazieren gehen und öffnete den Kofferraum. Ihr nicht angeleint der Hund sprang aus dem Fahrzeug und lief auf den Kläger und dessen Hund zu. In dem sich anschließenden Gemenge kam der Kläger zu Fall und wurde ins Gesicht gebissen. Die Bisswunde am Ohr musste genäht werden. Eine weitere Wunde unterhalb des Auges musste ärztlich versorgt werden. Nach Meinung des OLG kommt es hier nicht darauf an, welcher Hund den Kläger tatsächlich gebissen habe. Für die Haftung gemäß § 833 BGB reiche es aus das der und der Beklagten die Verletzungen des Klägers dadurch verursacht habe, dass er knurrend und bellend auf den Kläger und seinen Hund zugestimmt sei. Unstreitig habe die Beklagte auch mitgeteilt, dass ihr eigener und den Hund des Klägers nicht gemacht habe. Von einer Berücksichtigung der vom klägerischen und ausgehenden Tiergefahr hatte das OLG abgesehen, weil zulasten der Beklagten über die Tiergefahr hinaus als vorwerfbare zu berücksichtigen sei, dass der Beklagten die Aggressivität ihres eigenen Hundes bekannt gewesen sei, denn dieser habe wenige Wochen vor dem streitgegenständlichen Ereignis einen anderen Terrier angegriffen und dessen Halterin in die Hand gebissen. Ein Mitverschulden des Klägers dahingehend, dass er sich zwischen die beiden Hunde gestellt hatte, hatte das Gericht nicht feststellen können.

 

 

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.09.2019, AZ 7 U 24/19

Bissverletzung nach Rauferei von Hunden aufgrund ungeklärter Ursache, Berücksichtigung der jeweiligen Tiergefahr

 

Die Klägerin hatte durch einen Hundebiss eine offene Mittelhandfraktur erlitten. Nach der operativen Behandlung dieser Verletzung erlitt sie noch am selben Tag eine Lungenembolie und einen Schlaganfall. Die Klägerin hatte ihren Petri war ausgeführt. Der Hund war nicht angeleint. Sie begegnete dem Beklagten mit seinem ebenfalls nicht angeleinten Schäferhund. Beide Parteien hatten versucht, ihre Hunde festzuhalten. Dennoch kam es zu einem Kampf zwischen den Hunden. Im Nachhinein war konkret nicht mehr aufzuklären, ob die Behauptung der Klägerin zutrifft, sie habe ihren Hund am Halsband festgehalten, als der Hund des Beklagten 7 die Hand gebissen habe. Der Beklagte hatte behauptet, zur Verletzung der Klägerin sei es nur gekommen, weil diese versucht habe, die laufenden Hunde mit bloßen Händen zu trennen. Nach den Ausführungen des OLG kommt es für die Haftung gemäß § 833 BGB nicht darauf an, welcher der beiden Hunde die Klägerin gebissen hat. Beide Hunde hätten die Rauferei verursacht, sodass sowohl die Tiergefahr des Hundes des Beklagten, als auch die Tiergefahr des Hundes der Klägerin zu berücksichtigen gewesen sei. Auch ein besonderes Verschulden des Beklagten, etwa weil ihm die Aggressivität des eigenen Hundes bekannt gewesen sei, noch ein schuldhaftes Eingreifen der Klägerin in die Rauferei, habe mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden können. Deshalb kam das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis, dass der Beklagte Hundehalter nur zur Hälfte für die Folgen des Hundebisses haftet. Ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 € wurde ausgeurteilt.

 

Exkurs:

Landgericht Koblenz, Beschluss vom 07.10.2019, AZ 6 S 95/19

Wohin kommt ein Hund nach Ende der partnerschaftlichen Beziehung?

Am Ende einer partnerschaftlichen Beziehung bekommt derjenige Partner den Hund, der das Eigentum am Hund für sich in Anspruch nehmen bzw. nachweisen kann. Bei der Frage, wer den Hund für sich verlangen kann, kommt es nicht entscheidend auf das Tier wohl an. Trotz aller Liebe zum Hund werde keine dem Familienrecht vergleichbare Sorgerechtsentscheidung getroffen.


BGH, Beschluss vom 28.05.2019, AZ VI ZR 328/18 (NJW 2019, 3236)
Anforderungen an die Substanziierung bei Geltendmachung von Schadensersatz nach Körperverletzungen

Landgericht und Oberlandesgericht hatten ein Klage abgewiesen, weil der Kläger zwar bestimmte Verletzungen nach einem Verkehrsunfall dargelegt hatte, dann aber zum Kausalitätsnachweis nicht genau vorgetragen habe, welche Verletzungen im Einzelnen in welcher Ausprägung nur auf den Unfall zurückzuführen seien. Hier müsse der Vollbeweis erbracht werden. Fehle es an Ausführungen im Einzelnen, komme auch keine Zeugenvernehmung oder die Erhebung eines Sachverständigenbeweises in Betracht, weil kein ausreichender Sachvortrag vorliege, der es erlaube, in eine Beweisaufnahme einzutreten. Demgegenüber betont der BGH das es nach seiner ständigen Rechtsprechung für schlüssigen Sachvortrag ausreiche, wenn Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich in Verbindung mit einem Rechtssatz ein Anspruch ergeben könne. Die genaue Kenntnis medizinischer Zusammenhänge könne nicht erwartet werden, ebenso wie im Arzthaftungsprozess sei der Kläger für eine ordnungsgemäße Prozessführung nicht verpflichtet, sich medizinisches Fachwissen anzueignen. In einer ergänzenden Anmerkung von Heßeler (NJW 2019, 3237) wird zutreffend ausgeführt, dass auch der BGH zuweilen Selbstverständlichkeiten wiederholen müsse. Zwar sei es parteifreundlich, die Schwele für schlüssiges Vorbringen nicht zu hoch anzusetzen, allerdings könne in dieser Konstellation der Erfolg davon abhängen, wie aussagekräftig die ärztliche Behandlungsdokumentation sei. Diese Dokumentation richtet sich allerdings nach medizinischen Erforderlichkeiten und nicht nach Bedürfnissen der Beweissicherung im Prozess mit dem Schädiger.     


BGH, Beschluss vom 09.04.2019, VI ZR 377/17 (NJW 2019, 2607)
Betreuungsaufwand naher Angehöriger für Fördermaßnahmen

Der Kläger hatte bei einem Verkehrsunfall eine Kopfverletzung erlitten, in deren Folge es zu einer dauerhaften Schädigung der kognitiven Fähigkeiten und einer Schwerbehinderung von 100 v.H. gekommen war. Wegen stagnierender Erfolge bei den Rehabilitationsbemühungen hatte sich der Vater des Klägers entscheiden, seinen Ingenieurberuf aufzugeben um den Kläger fortlaufend zu betreuen. Durch die neben Schule, Nachhilfe und medizinischer Therapie ergriffenen Fördermaßnahmen gelang es dem Vater des Klägers, diesem Lesen, Schreiben und Rechnen beizubringen, wonach der Hauptschulabschluss erlangt werden konnte. Als zu den vermehrten Bedürfnissen zählend ist gem. § 843 Abs. 1, Alt. 2 BGB auch der Betreuungsaufwand naher Angehöriger zu ersetzen, der über die im Krankheitsfall ohnehin zu erwartende persönliche Zuwendung innerhalb der Familie hinausgeht. Der Aufwand für die Schaffung der Grundvoraussetzungen für eine Berufsausbildung ist zu ersetzen, wenn und soweit es sich um einen unfallbedingt erhöhten Aufwand handelt und nicht nur um einen Aufwand, wie er bei einem Gesunden als Ausbildungsaufwand bzw.in Gestalt allgemeiner Lebenshaltungskosten anfallen würde. Der konkrete Aufwand ist dezidiert darzulegen und notfalls auch zu beweisen. Die für den Geschädigten unentgeltlich erbrachte Pflegetätigkeit ist nach den allgemeinen schadensersatzrechtlichen Grundsätzen im Rahmen des Erforderlichen abzugelten, unabhängig davon, ob dem Angehörigen tatsächlich ein konkreter Verdienstausfall entsteht. Begrenzt wird der Anspruch durch das, was als Nettolohn bei einer entgeltlich eingesetzten Pflegekraft anfallen würde. Regelmäßig kommt es nicht auf den konkret entgangenen Verdienst des nahen Angehörigen an.     


OLG Köln, Urteil vom 15.08.2017, AZ 9 U 12/17
Unverzügliche Einreichung Stehlgutliste

Wenn in den allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Hausratversicherung  (VHB) festgeschrieben steht, dass der VN "bei und nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles unverzüglich" eine Stehlgutliste einzureichen hat, ist dies für den VN ausreichend klar und verständlich. Der durchschnittliche VN kann erkennen, dass nur eine Stehlgutliste erst nach dem Diebstahl einzureichen sei. Ebenso sei klar und verständlich, dass die Einreichung  ohne schuldhaftes Zögern, also im Sinne der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 BGB für den Begriff unverzüglich und damit so schnell wie möglich zu erfolgen habe.


BSG, Urteil vom 07.05.2019, AZ B 2 U 31/17 R
kein versicherter Wegeunfall bei privatem Briefeinwurf auf dem Nachhauseweg 

Die Klägerin hatte die Fahrt mit dem PKW von der Arbeitsstätte nach Hause kurz unterbrochen, um eine privaten Brief in eine Briefkasten zu werfen. Sie war dazu auf dem direkten Heimweg an den Fahrbahnrand gefahren, um den privaten Brief in den dort befindlichen Briefkasten einzuwerfen. Die Klägerin stürzte beim Aussteigen und zog sich erhebliche Verletzungen zu. Der grundsätzlich unter Versicherungsschutz stehende unmittelbare Arbeitsweg ( § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII) sei durch den Briefeinwurf als rein privatwirtschaftliche Handlung  unterbrochen worden. Es handele sich auch nicht um eine versicherte nur geringfügige Unterbrechung, da der Briefeinwurf nicht ganz nebenher , quasi im Vorbeigehen habe erledigt werden können, denn die eigentlich nur versicherte Autofahrt habe unterbrochen werden müssen. Mit dem Aussteigen sei bereits begonnen worden. Erst mit der Fortführung des ursprünglich geplanten Weges würde der Versicherungsschutz wieder eingesetzt haben.    

 

Verkehrsrecht

BGH, Urteil vom 17.09.2019, AZ VI ZR 396/18 (NJW 2020, 236 f.)
Ersatz gutachterlich festgestellter Beilackierungskosten bei fiktiver Abrechnung

Wenn im Rahmen der fiktiven Abrechnung  durch den Geschädigten auch Beilackierungskosten geltend gemacht werden, dann sind diese zu erstatten, wenn das Gericht festgestellt hat, dass die Beilackierung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands mit überwiegender Wahrscheinlichkeit notwendig ist. Es gilt das Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO. Dabei reicht es grundsätzlich aus, wenn der Geschädigte behauptet, sein Fahrzeug habe einen bestimmten Farbton, der nach Reparatur immer eine Beilackierung zur Farbangleichung erfordere. Ein entsprechendes Parteigutachten ist ggfs. vom Gericht im Rahmen einer Beweisaufnahme zu überprüfen. Dabei reicht es aus, wenn die Notwendigkeit der Beilackierung überwiegend wahrscheinlich ist. Die Schadensposition kann nicht mit der Begründung verweigert werden, endgültige Sicherheit bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Beilackierung könne erst gewonnen werden, wenn die Reparatur durchgeführt worden sei.


OLG Koblenz, Beschluss vom 16.04.2019, AZ 12 U 692/18
Vorrang von Fußgängern auf einem kombinierten Fuß- und Radweg gegenüber Segway-Fahrern

Die Klägerin hatte mit einem Segway  in einer Gruppe einen kombinierten Geh- und Radweg benutzt. Sie stürzte und verletzte sich erheblich, als sie mit dem Beklagten zusammenstieß, der als Fußgänger unterwegs war, Fotos fertigte und dabei rückwärts ging. Das Oberlandesgericht hatte die Klage auch in 2. Instanz abgewiesen und dabei zur Begründung auf den maßgeblichen  absoluten Vorrang des Fußgängers auf dem kombinierten Geh- und Radweg hingewiesen. Dieser Vorrang ergebe sich aus § 7 Abs. 5 Mobilitätshilfenverordnung bzw. jetzt aus § 11 Abs. 4 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung.  Der Beklagte Fußgänger habe sich deshalb nicht fortwährend nach anderen Verkehrsteilnehmern umschauen müssen. Er habe vielmehr darauf vertrauen dürfen, dass die den Weg befahrenen Verkehrsteilnehmer ihre Fahrweise und ihre Geschwindigkeit auf ihn anpassen würden und gegebenenfalls Warnsignale geben würden. Die Klägerin habe darauf zu achten gehabt, dass  sie rechtzeitig vom Beklagten wahrgenommen werde. Erforderlichenfalls habe sie Blickkontakt herstellen müssen oder nötigenfalls, wenn eine Behinderung oder Gefährdung des Fußgängers nur dadurch hätte vermieden werden können, ihr Fahrzeug anhalten müssen. Die Klägerin habe auch selber vorgetragen nicht sicher gewesen zu sein, dass der Beklagte sie wahrgenommen habe. Deshalb treffe sie ein so hohes Verschulden am Zustandekommen des Unfalls, dass ein etwaiges Mitverschulden des Beklagten durch dessen Unachtsamkeit zurücktrete.



OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.03.2019, AZ 1 U 66/18 (NJW 2019, 2700 -2705)
Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall (keine taggenaue Berechnung)

Entgegen einer Entscheidung des OLG Frankfurt am Main ( NJW 2019, 442) soll die Schmerzensgeldbemessung nicht taggenau und unter Heranziehung der der Tage der Erwerbsunfähigkeit und unter Rückgriff auf ein sog. Bruttonationaleinkommen erfolgen (vgl. auch OLG Brandenburg, Urteil vom 16.04.2019, 3 U 8 /18, Beck RS 2019, 9077). An der Methodik bei der Begründung eines taggenauen Schmerzensgeldes bestehen erhebliche Bedenken. Zwar bestehe ein gewisses Verständnis für das Bedürfnis nach (scheinbar gerechten) numerisch nachvollziehbaren und prüfbaren Kriterien. Der Lösungsversuch erscheine allerdings unter dem Schlagwort des taggenauen Schmerzensgeldes erscheint jedoch ebenso willkürlich. Maßstab für das Schmerzensgeld bleibe vielmehr die Schwere der erlittenen Verletzungen, das hierdurch bedingte Leiden , dessen Dauer, dessen subjektive Wahrnehmung der Beeinträchtigungen für den Verletzten und auch das Ausmaß der Verschuldens des Schädigers (mit Verweis auf BGHZ 138, 388). Auch die Doppelfunktion des Schmerzensgeldes im Sinne der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion wird vom OLG Düsseldorf (Rz. 44 des Urteils) hervorgehoben, wobei natürlich die Genugtuungsfunktion bei Verkehrsunfällen regelmäßig in den Hintergrund trete. 


OLG München, Urteil vom 13.07,2018, AZ 10 U 1856/17 (Fundstelle: BeckRS 2018, 15975)
Auffahrunfall oder Spurwechsel?

Der Fahrer eines Porsche wechselte die Fahrspur. Es kam zu einer seitlich streifenden Kollision mit einem LKW. Immer dann, wenn es zu einer Kollision zweier Fahrzeuge in einem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Spurwechsel kommt, spricht die allgemeine Lebenserfahrung und damit ein (widerlegbarer) Anscheinsbeweis dafür, dass derjenige, der die Fahrspur gewechselt hat, die Sorgfaltsanforderungen des § 7 Abs. 5 StVO missachtet und den Unfall allein verursacht hat und deshalb idR. auch die Alleinhaftung trägt. Die Regeln zur Verschuldensvermutung nach einem Auffahrunfall gelten bei einem Fahrstreifenwechsel nicht, insbesondere wenn die Kollision mit dem Spurwechsler seitlich streifend erfolgt.


OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.07.2019, AZ 14 U 60/16
Radfahrer stürzt auf Radweg über Slackline - §§ 823 BGB iVm. 315 b StGB und 32 STVO

Die Klägerin befuhr auf dem Fahrrad neben ihrem Ehemann auf einem Sportgelände einen 3,4 m breiten Rad- und Fußweg. Dort hatten die Beklagten eine 15 m lange, ca. 3 - 5 cm breite farbige Slackline in einer Höhe von 15 - 25 cm über dem Boden quer über den Weg gespannt. Die Befestigung der Slackline erfolgte an dem Pfosten eines deutlich neben dem Weg befindlichen Basketballkorbes und an einem auf der anderen Wegseite befindlichen Pavillon. Als die Beklagten gerade ihre Balanceübungen unterbrochen hatten und sich in dem Pavillon befunden hatten, kam die Klägerin zur Unfallstelle, indem sie auf der leicht abschüssigen Strecke zunächst eine Links- und dann eine Rechtskurve durchfahren musste. Sie erkannte das über den Radweg gespannte Band zu spät und zog sich bei dem anschließenden Sturz über den Lenker ganz erhebliche Verletzungen zu. Die Beklagten wurden in beiden Instanzen auf der Grundlage einer Haftungsquote von 100 % zum Schadenersatz verurteilt. Dabei hatte das OLG ein technisches Gutachten zu Fragen des Mitverschuldens der Klägerin eingeholt und das von der ersten Instanz zugesprochene Schmerzensgeld deutlich erhöht. 



Kranken- und Sozialversicherungsrecht

SG Osnabrück, Urteil vom 09.09.2019, S 14 P 9/17
Voraussetzungen Kostenzuschuss der Pflegeversicherung für Treppenlift

Wenn im Einzelfall bauliche Maßnahmen die häusliche Pflege ermöglichen oder erheblich erleichtern oder eine möglichst eigenständige Lebensführung der versicherten Person ermöglichen oder wiederherstellen, kommt gem. § 4 Abs. 7 MB/PPV 2015 eine Bezuschussung als behinderungs- oder pflegebedingte bauliche Maßnahme in Betracht. An diesen Voraussetzungen fehlte es nach Auffassung des SG, weil die rollstuhlpflichtige einen Treppenlift in den Keller bezuschusst haben wollte, in dem sich ein Massagesessel und eine von der Decke hängende Deckelschaukel befunden hatten. Sachverständig beraten hatte das SG entschieden, dass weder der Sessel noch die Schaukel als Maßnahmen der häuslichen Pflege anzusehen seien. Daran ändere auch der Umstand der von der Versicherten empfundenen subjektiven Linderung der Beschwerden nichts. Für die selbständige Lebensführung sei der Lift ohne Bedeutung, da die Versicherte aus ihrem Elektrorollstuhl heraus  den Lift ohnehin nicht ohne die Hilfe einer Pflegeperson habe benutzen können. Schließlich habe die Versicherte nicht erklären können, warum sie Sessel und Schaukel nicht in ihrem geräumigen Wohnzimmer habe unterbringen können. 


SG Stuttgart, Urteil vom 18.06.2019, S 9 KR 1689/18
Kostenübernahme Transkorneale Elektrostimulationstherapie

Die klagende Patientin ist an einer Retinitis Pigmentosa, einer erblich bedingten Netzhauterkrankung, im Endstadium nahe der Erblindung erkrankt. Da eine allgemein anerkannte, wissenschaftlich mit gewisser Evidenz belegte medizinische Therapie nicht zur Verfügung stehe, hält das SG den Anspruch auf Kostenübernahme gem. § 2 Abs. 1 a SGB V für gegeben. Eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf liege nicht ganz fern. Die hoffnungslose Situation der drohenden Erblindung sei mit einer lebensbedrohlichen Erkrankung vergleichbar. Dies rechtfertige den Rückgriff auf eine Therapie, die mit nur geringerem Evidenzgrad Heilung verspreche, aber immerhin den Rückschluss auf positive Wirkungen nach kleineren Studien und Anwendungsbeobachtungen rechtfertige.


SG Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 23.05.2019, S 8 KR 6594/18
keine stationäre Liposuktion beider Beine bei Lipödem

Jedenfalls derzeit besteht kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine ambulante oder stationäre Liposuktion beider Beine bei Lipödem. Diese Behandlungsmethode erfülle nicht die Anforderungen des Qualitätsgebots aus § 2 Abs. 1 S. 3 SGB V. Auch bestehe kein Anspruch auf Teilnahme an einem Erprobungsverfahren, weil die dafür erforderlichen Kriterien von einer unabhängigen Institution noch nicht festgelegt seien. Schließlich stelle das Lipödem auch keine lebensbedrohliche und tödlich verlaufenden Erkrankung dar, weshalb auch nicht auf § 2 Abs. 1 a SGB V zurückgegriffen werden könne. 


SG Berlin, Urteil vom 21.06.2019, S 105 R 47/18
Keine Erwerbsminderungsrente bei unzureichender Mitwirkung

Die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente kann versagt werden, wenn der Antragsteller bei der zur Leistungsfeststellung erforderlichen Begutachtung nicht ausreichend mitwirkt (§ 66 Abs. 1 S. 1 SGB I). Dazu gehört auch die Bereitschaft, sich ohne Begleitung einer fachpsychiatrischen Untersuchung durch den Gutachter zu unterziehen. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass die wichtige Erkenntnisquelle der Befragung der zu untersuchenden Person nicht ausreichend belastbar ist, weil die Beantwortung der Fragen durch den Probanden nach der Erwartungshaltung der Begleitperson zu befürchten ist.  


SG Mannheim, Gerichtsbescheid vom 23.02.2018, AZ S 11 KR 3029/17
Halbseitig Gelähmter hat Anspruch auf die Übernahme der Kosten für höhenverstellbaren Therapiestuhl durch die gesetzliche Krankenkasse

Der halbseitig Gelähmte Kläger hatte von seiner Krankenkasse schon einen Leichtrollstuhl und einen Elektrorollstuhl erhalten. Als nicht notwendig hatte die Krankenkasse allerdings die Übernahme der Kosten für einen höhenverstellbaren Therapiestuhl abgelehnt. Nach durchgeführter Beweisaufnahme hatte das SG entschieden, dass der Kläger auch einen Therapiestuhl benötige, weil er sich mit dem Leichtrollstuhl nicht überall in seiner Wohnung bewegen könne  und insbesondere den Therapie- und Arbeitsstuhl benötige, um sich aus dem Sitzen in den Stand aufzurichten. Nur so könne sich der Kläger selber Mahlzeiten zubereiten. Das Grundbedürfnis des selbständigen Wohnens sei ohne das Hilfsmittel nicht gewährleistet.

 











Dies und Das

BGH, Urteil vom 20.09.2019, AZ V ZR 218/18
Kein Anspruch auf Baumfällung oder Laubrente gegen den Nachbarn

Der Kläger verlangte von seinem Grundstücksnachbarn die Fällung dreier ca. 18 Meter Birken und hilfsweise die Zahlung einer "Laubrente" weil er der Auffassung war, dass es durch die Birke auf dem Nachbargrundstück zu ganz erheblichen, nicht hinzunehmenden Beeinträchtigungen am eigenen Grundstückseigentum komme, die sich insbesondere in der Zeit von Juni bis November ergeben würden.Der BGH hat, anders als das LG als Berufungsinstanz, den Anspruch auf Fällung der Birken verneint, weil der Beklagte nicht Störer iSd § 1004 BGB sei. Der Beklagte als Grundstücksnachbar sei solange kein Störer, wie der das Grundstück ordnungsgemäß bewirtschafte. Dazu gehöre auch die Einhaltung der Abstandsflächen nach dem Landesrecht. Solange die Grenzabstände eingehalten würden, liegt nach Meinung des BGH ein zulässige Grundstücksnutzung mit ordnungsgemäßer Bewirtschaftung vor. Beeinträchtigungen durch Laub und Pollen sind als natürliche Beeinträchtigungen hinzunehmen. Aus dem gleichen Grund besteht auch kein Anspruch auf Zahlung einer Laubrente gem, § 906 Abs. 2 S. 2 BGB, weil natürliche Immissionen keinen Ausgleichsanspruch begründen können.


LG Köln, Urteil vom 11.09.2019. AZ 3 O 331/18
Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Flohbefall nach Katzenbetreuung als Freundschaftsdienst

Die mit dem Beklagten langjährig befreundete Klägerin hatte die Wohnung des Beklagten - wie schon mehrfach zuvor - während dessen Ortsabwesenheit nutzen dürfen und dafür die Betreuung der in der Wohnung verbliebenen Katze übernommen. Schon einen Tag nach ihrer Ankunft in der Wohnung verließ die Klägerin diese wieder und teilte dem Beklägten mit. dass sie von Flöhen befallen sei. Die Klägerin verlangt nunmher Schadensersatz in Höhe von über 5000 € wegen verschiedener Einzelpositionen, u.a. weil sie ihre eigene Kleidung, einen Kühlschrnk und ihr Fahrzeug habe entsorgen müssen, weil selbst ein Kammerjäger den Flohbefall nicht ghabe beseitigen können. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Es bestehe schon kein vertraglicher Ersatzanspruch, weil es sich bei der Tätigkeit der Klägerin um eine reinenm Gefälligkeit gehandelt habe.Desweiteren sei der Flohbefall durch den Kontakt mit der Katze zwar wahrscheinlich, eine Verursachung durch einen anderweitigen Tier- oder Menschenkontakt könne aber nicht zwingend ausgeschlossen werden. Schließlich stelle der Flohbefall eine allgemeines Lebensrisiko im Zusammenhang mit der Betreuung einer Katze dar.



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